Als Maß für die bauliche Ausnutzung gilt die. 1 Mit der ImmoWertV 21 wird erstmals die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) deutschlandweit einheitlich definiert. 2 Die WGFZ, wertrelevante Geschossflächenzahl spielt eine Rolle bei der Feststellung der Grundstücksmerkmale eines Bodenrichtwertgrundstücks. 3 Die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) bestimmt sich nach Nr. 6 Abs. 6 Satz 1 der Bodenrichtwertrichtlinie nach dem Verhältnis der Geschossfläche zur. 4 Wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) Februar Wird beim Maß der zulässigen baulichen Nutzung auf das Verhältnis der Flächen der Geschosse zur Grundstücksfläche abgestellt und ist hierbei nach § 5 Absatz 1 Satz 2 der ImmowertV ein gegenüber den planungsrechtlichen Zulässigkeitsvorschriften abweichend berechnetes oder. 5 Mit der ImmoWertV 21 wird erstmals die wertrelevante Geschossflächenzahl (WGFZ) deutschlandweit einheitlich definiert. Allerdings nur im Rahmen der Bodenrichtwertermittlung und auch nur sehr pauschal. 6 Als Maß für die bauliche Ausnutzung gilt die wertrelevante Geschoßflächenzahl (WGFZ), die das Verhältnis zwischen Grundstücksgröße und wertrelevanter Geschoßfläche festlegt (WGFZ 1,0 bedeutet, dass % der Grundstücksfläche als wertrelevante Geschoßfläche auf dem Baugrundstück realisiert werden soll bzw. bereits vorhanden ist). 7 Die Geschossflächenzahl (BauNVO), abgekürzt GFZ, gibt das Verhältnis der gesamten Geschossfläche aller Vollgeschosse der baulichen Anlagen auf einem Grundstück zu der Fläche des Baugrundstücks an. Die GFZ ist eine Größe der Dimension Zahl und wird mit ein oder zwei Dezimalstellen angegeben. Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen. 8 Um eine einheitliche Auswertung der wertrelevanten Geschossfläche in der Kaufpreissammlung zu gewährleisten sind folgende Arbeitsanleitungen erarbeitet worden, die rückwirkend ab dem Kaufvertragsdatum anzuwenden sind. Legende. wGFDG = wertrelevante Geschossfläche Dachgeschoss. 9 Übertragen auf die WGFZ bedeutet dies, dass – wenn in der Örtlichkeit eine Abhängigkeit bzgl. der WGFZ festgestellt wurde oder werden kann – der entsprechende Bodenrichtwert an die WGFZ des Wertermittlungsobjekts anzupassen ist. Dafür muss der Sachverständige zunächst die WGFZ für das Wertermittlungsobjekt ermitteln. wertrelevante geschossflächenzahl (wgfz) 10 wgfz umrechnungskoeffizienten 12