Zu den außergewöhnlichen Belastungen zählen zahlreiche Kostenarten, beispielsweise. 1 Aufwendungen zur. 2 Außergewöhnliche Belastungen sind ebenso wie die Sonderausgaben Aufwendungen für die Lebensführung, die ohne gesetzliche Anordnung nicht absetzbar wären. 3 Kosten für Krankheit oder Unterhalt: Solche Ausgaben können Sie als außergewöhnliche Belastungen teilweise von der Steuer absetzen. Die meisten. 4 Die Höhe des Selbstbehalts ist nach den Einkommens- und den Familienverhältnissen abgestuft. Dabei wird ein bestimmter Prozentsatz grundsätzlich auf das Einkommen angewendet. Bei bestimmten außergewöhnlichen Belastungen (insbesondere bei Behinderungen) ist kein Selbstbehalt zu berücksichtigen. 5 Die Aufwendungen für außergewöhnliche Belastungen wirken sich steuerlich nur aus, wenn sie die Grenze der zumutbaren Belastung übersteigen. Die Höhe der zumutbaren Belastung ist abhängig von Ihren Einkünften. Sie errechnet sich nach einem bestimmten Prozentsatz des Gesamtbetrags Ihrer Einkünfte (siehe nachfolgende Tabelle). 6 Allgemeine außergewöhnliche Belastungen. Als außergewöhnliche Belastungen gelten Ausgaben, die sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind. Diese Ausgaben können Sie, soweit sie Ihnen nicht ersetzt werden, steuermindernd geltend machen. Welche Kosten sind. 7 Der Außergewöhnliche Belastungen Rechner zeigt im Ergebnis die Höhe der anfallenden Steuer vor und nach der Ermäßigung an. Aus der ebenfalls dargestellten Differenz können Sie den Steuervorteil ablesen, der durch das Absetzen der außergewöhnlichen Belastungen möglich ist. Die Grenzwerte für die zumutbare Belastung. 8 Außergewöhnliche Belastungen. Zu den außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35 EStG) gehören beispielsweise Kosten aufgrund von Krankheiten. Normalerweise müssen diese Kosten aber einen einkommensabhängigen Selbstbehalt übersteigen, um steuerlich wirksam zu werden. Ohne Selbstbehalt abziehbar sind jedoch Kosten aufgrund von. 9 Kosten, die unter die außergewöhnlichen Belastungen nach §§ 33–33b EStG fallen, gehören zwar zur privaten Lebensführung; sie sind aber steuerlich abzugsfähig, weil es das Einkommensteuergesetz ausdrücklich zulässt (§ 12 Satz 1 Halbs. 1 EStG). Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei den außergewöhnlichen Belastungen 2 Gruppen. außergewöhnliche belastungen rentner 10